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Schiedsstelle

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden und Zülow,

„Schlichten statt Richten“ ist das Motto der Schiedsstelle der Gemeinden des Amtes Stralendorf.

Seien Sie mutig, nutzen Sie die Schiedsstelle zu Ihrem Vorteil.

Jeder Mensch ist einzigartig, hat seine Vorstellungen und Sichtweisen. Beim täglichen Miteinander und auch bei einem gut funktionierenden Nachbarschaftsverhältnis kommt es manchmal zu Unstimmigkeiten, die menschliche Beziehungen nachhaltig stören können. Aus einem bestehenden Zerwürfniss heraus finden Parteien oftmals keine befriedigende Lösung.

Die Schiedsstelle kann auf vielen Themenfeldern helfen, einen Konflikt zu entschärfen und den kosten- und zeitintensiven Klageweg vor Gericht abzuwenden. Im Unterschied zu einem Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle nicht öffentlich. Die Parteien begegnen sich persönlich an einem neutralen Ort, tragen ihre Sichtweisen zu einem Konflikt vor und können Verständnis für einander entwickeln, indem sie zuhören. Die Moderation der geschulten und grundsätzlich neutralen Schiedsperson kann dabei sehr hilfreich sein. Im Erfolgsfall verlässt keine der Parteien die Schlichtungsverhandlung als Verlierer. Beide trennen sich als Gewinner mit der gemeinsam erarbeiteten, verabredeten Lösung.

Die öffentliche Verhandlung vor einem Gericht endet meist mit einem Urteil der Richterin oder des Richters, weil die Parteien sich voher nicht einigen konnten. Das bedeutet: ein Gewinner und ein Verlierer.

Mecklenburg-Vorpommern hat zwar kein Nachbarschaftsgesetz ist aber dennoch kein rechtsfreier Raum.

Nachfolgende, unter Verwendung des Schiedstellen- und Schlichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern formulierte, Hinweise zeigen auf, bei welchen Themen die Schiedsstelle helfen kann, aber auch, wann vor Erhebung einer Klage vor einem Gericht die Schiedsstelle angerufen werden muss. 

Zuständigkeiten

Örtliche Zuständigkeit

Bei der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin von Bedeutung sowie das Gemeindegebiet, in dem das Nachbarschaftsverhältnis besteht. Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre ist der Wohnsitz, Sitz oder die Niederlassung der antragstellenden Partei zu beachten.

Sachliche Zuständigkeit

Im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit hat die Schiedsperson zu prüfen, ob der Antrag in eine der folgenden Schlichtungen einzuordnen ist.

Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

Hier handelt es sich vorrangig um vermögensrechtliche Ansprüche, wie Zahlung von Geld oder in Geld schätzbare Leistung. Beispielhaft seien vermögensrechtlich die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange aufgezählt. 
Mediatorische Unterstützung zur Lösung von Problemen „über den Gartenzaun“ sowie die Befriedung zwischenmenschlicher Zerwürfnisse, auch jahrelang bestehender Konflikte, sind Angebote der Schiedsstelle.

Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

Die obligatorische Streitschlichtung ist Voraussetzung für die Klageerhebung in den Fällen über alle Ansprüche aus dem Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, gemäß § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe, § 910 Überhang, § 911 Überfall und § 923 Grenzbaum des Bürgerlichen Gesetzbuches. Werden Zahlungsansprüche aus diesen Vorschriften hergeleitet, ist ebenfalls die obligatorische Streitschlichtung vorgeschaltet. Außerdem fallen Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in der Presse oder Rundfunk begangen worden sind, unter diese Streitschlichtung.

Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung.

Delikte wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, einfache vorsätzliche Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung sowie im Rausch begangene Taten der Vergehen sind sühnefähig.    

Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung

Der Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Schiedsstelle  gestellt werden. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der Verfahrensbeteiligten durch den Antragsteller ist gesetzlich vorgeschrieben oder für die Einleitung der vorgerichtlichen Streitschlichtung zwingend erforderlich, sonst ist kein Verfahren vor der Schiedsstelle durchführbar.

Kostenerhebung

Mit Antragsstellung bei der Schiedsstelle ist für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss in Höhe von 70,00 Euro auf das Anderkonto der Schiedsstelle zu überweisen oder der Schiedsperson gegen Quittung bar zu übergeben. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Verwendung des Vorschusses in der Kostenrechnung nachgewiesen und ein sich ergebender Überschuss an die antragstellende Partei ausgezahlt.

In der Verhandlung können durch die Parteien Kostennoten vereinbart werden, so dass nicht  nur die antragstellende Partei allein die Kosten trägt. 

Verfahrensbeginn

Die Schiedsperson darf erst nach Erhalt des Kostenvorschusses tätig werden. Sie bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Ladung wird beiden Parteien durch die Post zugestellt.

Schlichtungsverhandlung

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Parteien haben somit die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aussprache ohne Rücksicht auf unbeteiligte Dritte. Die Schiedsperson führt die Verhandlung und lässt die Parteien nacheinander zu Wort kommen für deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung in der Streitsache. Die Schiedsperson kann Einzelgespräche mit den Parteien führen und zur Beilegeung des Streites einen eigenen Vorschlag unterbreiten. Einen Schlichtungsspruch fällt die Schiedsperson nicht.

Die Schiedsperson ist an ihre Verschwiegenheitspflicht gebunden, auch nach Beendigung ihrer Amtsätigkeit.   

Anwaltsvertretung

Um der Nichtöffentlichkeit, dem geschüzten Rahmen der Schlichtungsverhandlung Rechnung zu tragen, ist persönliches Erscheinen vorgeschrieben. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen kann die Schiedsperson gehalten sein, einen Ordnungsgeldbescheid auszufertigen.

Im Unterschied zum Zivilprozess ist in der Schlichtungsverhandlung die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte nur aufgrund einer Vorsorgevollmacht zulässig. Anwaltliche Unterstützung mit Bevollmächtigung durch die  antragstellende Partei ist nur für den Antrag möglich.

Beistand

Jede Partei kann mit einem Beistand zur Verhandlung erscheinen. Auch anwaltliche Begleitung ist als Beistand zulässig. Das Wort führen in der Verhandlung obliegt jedoch allein der jeweiligen Partei, damit Einigungsbemühungen nicht erschwert werden. Nur die Parteien selbst wissen, was sie möchten, was ihnen gut tun würde.

Vergleich

Sind sich die Parteien einig geworden bei der Streitbeilegung, so ist dieser Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Der Vergleich hat, wie ein Gerichtsurteil, eine Gültigkeit von 30 Jahren und ist gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung ein Vollstreckungstitel.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausfertigen, die bei der Klageerhebung zur Vorlage beim Gericht dient.

Das Justizministerium in Schwerin hat zwei interessante Publikationen herausgegeben:

Flyer "Reden. Schlichten. Versöhnen."

Flyer_RedenSchlichtenVersöhnen











Der Flyer "Reden.Schlichten.Versöhnen." liegt in allen Amtsverwaltungen des Landes aus. Erklärt wird darin, wann die 260 Schiedsleute in den Gemeinden wie helfen können und wann nicht.

Publikationen - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)



Broschüre "Wie sich Streit vermeiden lässt" (Nachbarrecht in M-V)







Im Jahr 2022 waren in Mecklenburg-Vorpommern von 10.241 erledigten Zivilverfahren an den Amtsgerichten nur rund 1,5 Prozent Nachbarschaftssachen (163 Verfahren).

Im Jahr 2005 waren es noch mehr als 300 Verfahren.

Mecklenburg-Vorpommern hat kein Nachbarschaftsgesetz. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass es dennoch keinen rechtsfreien Raum gebe. Sie können sich in der Nachbarschaftsbroschüre wertvolle Informationen zum friedlichen Miteinander und auch zu gesetzlichen Regelungen holen.

Publikationen - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)


Verantwortlich:

Werner Schusdziarra

Schiedsmann